§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Rila Consulting, nachfolgend „Rila Consulting“ genannt, und ihren Kunden über die Erbringung von Recruiting-, Personalmarketing-, Beratungs-, Werbe-, Kampagnen-, Funnel-, Webseiten- und sonstigen damit verbundenen Dienstleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Rila Consulting ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von Rila Consulting, durch eine unterschriebene oder elektronisch bestätigte Auftragsbestätigung, durch eine ausdrückliche Beauftragung in Textform oder durch eine mündliche beziehungsweise fernmündliche Beauftragung zustande.
Eine mündliche oder fernmündliche Beauftragung kann von Rila Consulting anschließend durch eine Auftragsbestätigung dokumentiert werden.
Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang, die Vergütung, die Vertragslaufzeit, die zu besetzende Stelle, den Kampagnenstandort, das Werbebudget und eine gegebenenfalls vereinbarte Garantie sind insbesondere:
- das individuelle Angebot,
- die Auftragsbestätigung,
- gesonderte Leistungsbeschreibungen,
- vereinbarte Anlagen und Zusatzvereinbarungen sowie
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Personen, die den Vertrag im Namen des Kunden schließen oder den Beginn der Leistungserbringung veranlassen, versichern, hierzu wirksam bevollmächtigt zu sein.
§ 3 Leistungsgegenstand
Rila Consulting unterstützt den Kunden insbesondere bei der Gewinnung von Bewerbern und Mitarbeitern. Die Leistungen können je nach individueller Vereinbarung insbesondere umfassen:
- strategische Beratung zur Mitarbeitergewinnung,
- Konzeption und Erstellung von Stellenkampagnen,
- Erstellung und Betreuung von Werbeanzeigen,
- Erstellung und Betreuung von Bewerber-Funnels oder Landingpages,
- Erstellung von Text-, Bild- und Videoinhalten,
- Schaltung und Optimierung von Werbeanzeigen,
- technische Übermittlung und Aufbereitung von Bewerberdaten,
- Beratung zum Bewerbungs- und Einstellungsprozess,
- Unterstützung bei der Bearbeitung und Qualifizierung eingehender Bewerbungen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Rila Consulting ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Dienstleister, Subunternehmer und technische Drittanbieter einzusetzen.
Rila Consulting erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Kunde ist für die arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und sonstige rechtliche Zulässigkeit seiner Stellenangebote, Einstellungsentscheidungen, Arbeitsverträge und internen Prozesse selbst verantwortlich.
Soweit nicht ausdrücklich eine Garantie nach § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, schuldet Rila Consulting die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Zahl von Bewerbungen und keine tatsächliche Einstellung eines Bewerbers.
§ 4 Kampagnenbeginn und Leistungszeitraum
Die Vorbereitung der Kampagne beginnt nach Vertragsschluss beziehungsweise zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt.
Der operative Kampagnenzeitraum beginnt erst mit der tatsächlichen Liveschaltung der Werbeanzeigen oder mit dem im Angebot ausdrücklich bestimmten operativen Kampagnenstart.
Voraussetzung für den operativen Kampagnenstart sind insbesondere:
- vollständige Bereitstellung der benötigten Informationen und Materialien,
- Erteilung der erforderlichen Freigaben,
- Einrichtung oder Freigabe der benötigten Werbekonten und Zugänge,
- Bereitstellung des vereinbarten Werbebudgets sowie
- Zahlung der bei Kampagnenbeginn fälligen Vergütung.
Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, verschieben den Kampagnenbeginn entsprechend. Vereinbarte Leistungs-, Erfüllungs- und Garantiezeiträume verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Die vereinbarte Vertragslaufzeit endet grundsätzlich automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Vertragsverlängerung findet nur statt, wenn sie ausdrücklich im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbart wurde.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, Rila Consulting sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Materialien und Freigaben vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereitzustellen.
Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen und erforderliche Freigaben zu erteilen.
Freigaben und Rückmeldungen zu Kampagnen, Stellenanzeigen, Funnels, Werbemitteln und sonstigen Arbeitsergebnissen sind grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen zu erteilen. Eine Ablehnung ist nachvollziehbar zu begründen.
Der Kunde ist verpflichtet, Rila Consulting unverzüglich über Änderungen zu informieren, die für die Kampagne oder die Besetzung der Stelle relevant sind. Dies betrifft insbesondere Änderungen hinsichtlich:
- Stellenanforderungen,
- Arbeitsort,
- Vergütung,
- Arbeitszeiten,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- erforderlicher Qualifikationen,
- verfügbarer Stellenanzahl,
- Einstellungsbereitschaft oder
- zwischenzeitlicher Besetzung beziehungsweise Wegfall der Stelle.
Der Kunde gewährleistet, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich verfügbar ist und ernsthaft besetzt werden soll.
Der Kunde stellt sicher, dass die Anforderungen an Bewerber realistisch, sachlich begründet und für die ausgeschriebene Tätigkeit erforderlich sind. Die angebotenen Arbeitsbedingungen müssen grundsätzlich marktüblich und für die Zielgruppe angemessen sein.
Der Kunde darf die vereinbarten Werbeanzeigen, Kampagnen, Funnels, Werbekonten oder sonstigen Kampagnenbestandteile während der Vertrags- oder Garantiezeit nicht ohne vorherige Zustimmung von Rila Consulting deaktivieren, löschen, wesentlich verändern oder durch Dritte verändern lassen.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, bleibt der Vergütungsanspruch von Rila Consulting grundsätzlich unberührt. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand kann nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
§ 6 Werbebudget und Drittanbieterleistungen
Das im Angebot genannte Werbebudget ist nicht Bestandteil der Agenturvergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Das vereinbarte oder von Rila Consulting empfohlene Werbebudget ist vom Kunden vollständig, rechtzeitig und für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.
Eine Reduzierung, Unterbrechung, Zurückhaltung oder anderweitige Veränderung des vereinbarten Werbebudgets bedarf der vorherigen Zustimmung von Rila Consulting in Textform.
Rila Consulting ist berechtigt, das Werbebudget innerhalb des vereinbarten Kampagnenzeitraums nach fachlichem Ermessen einzusetzen. Eine gleichmäßige tägliche oder monatliche Verteilung ist nicht geschuldet.
Kosten für Werbeanzeigen, Werbeplattformen, Hosting, Domains, Software, Lizenzen, Fotografen, Videografen und sonstige Leistungen Dritter werden nur dann von Rila Consulting getragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Rila Consulting haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen, technische Störungen oder Änderungen von Drittplattformen wie Meta, Google, LinkedIn oder anderen Werbe- und Softwareanbietern, soweit Rila Consulting diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§ 7 Bewerberbearbeitung und Recruiting-Prozess
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von Rila Consulting übermittelten oder im Rahmen der Kampagne eingehenden Bewerbungen zügig und professionell zu bearbeiten.
Jeder eingehende Bewerber ist werktags grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang oder Übermittlung erstmals telefonisch zu kontaktieren.
Ist ein Bewerber beim ersten Versuch nicht erreichbar, sind mindestens drei dokumentierte telefonische Kontaktversuche durchzuführen. Die Versuche sollen grundsätzlich an mindestens zwei unterschiedlichen Werktagen und, soweit möglich, zu unterschiedlichen Tageszeiten erfolgen.
Soweit Kontaktdaten vorhanden sind und dies datenschutzrechtlich zulässig ist, soll ergänzend eine Kontaktaufnahme per E-Mail, SMS, Messenger oder über einen anderen geeigneten Kommunikationskanal erfolgen.
Der Kunde hat jeden Kontaktversuch nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens enthalten:
- Datum,
- Uhrzeit,
- Kontaktweg und
- Ergebnis des Kontaktversuchs.
Der Status eines Bewerbers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach einem relevanten Prozessschritt, im vereinbarten System zu aktualisieren oder Rila Consulting in Textform mitzuteilen.
Relevante Prozessschritte sind insbesondere:
- erstmalige Kontaktaufnahme,
- Bewerber erreicht oder nicht erreicht,
- telefonisches Erstgespräch,
- Einladung zum Vorstellungsgespräch,
- Durchführung des Vorstellungsgesprächs,
- Absage,
- Angebot eines Arbeitsvertrags,
- Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags und
- Rückzug des Bewerbers.
Soweit Rila Consulting dem Kunden vor dem operativen Kampagnenstart einen Recruiting-Prozess oder Bearbeitungsleitfaden in Textform zur Verfügung stellt und dieser ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wird, ist der Kunde verpflichtet, diesen Prozess einzuhalten.
Ein Recruiting-Prozess darf während einer laufenden Kampagne nicht einseitig zulasten des Kunden verändert werden. Wesentliche Änderungen bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien.
Der Kunde verpflichtet sich, Bewerber wertschätzend und professionell zu behandeln und vereinbarte Gesprächstermine einzuhalten.
§ 8 Einstellungsgarantie und sonstige Garantien
8.1 Ausdrückliche Vereinbarung: Eine Einstellungs-, Bewerber-, Nachbetreuungs- oder Geld-zurück-Garantie besteht nur, wenn sie im individuellen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Garantievereinbarung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Allgemeine Aussagen in Präsentationen, Werbeanzeigen, Webseiten, Verkaufsgesprächen oder Informationsmaterialien begründen keine über die konkrete vertragliche Garantievereinbarung hinausgehende Garantie.
In der Garantievereinbarung sollen mindestens festgelegt werden:
- die konkret zu besetzende Stelle,
- der Arbeits- beziehungsweise Kampagnenstandort,
- die garantierte Anzahl an Einstellungen oder qualifizierten Bewerbungen,
- die erforderlichen Qualifikationskriterien,
- die initiale Kampagnenlaufzeit,
- das erforderliche Werbebudget,
- der Erfüllungszeitraum und
- die bei Nichterreichung geltende Garantiefolge.
§ 8.2 Begrenzung auf eine konkrete Stelle
Die Garantie gilt ausschließlich für die im Angebot konkret bezeichnete Vakanz, den dort bezeichneten Standort und die dort angegebene Anzahl an zu besetzenden Stellen.
Eine Übertragung der Garantie auf eine andere Stelle, einen anderen Standort oder ein wesentlich verändertes Anforderungsprofil bedarf der Zustimmung von Rila Consulting in Textform.
Ändert der Kunde während der Kampagne wesentliche Bestandteile der Stelle, ist Rila Consulting berechtigt, die Garantie neu zu bewerten und erforderlichenfalls eine Anpassung der Kampagne, des Werbebudgets, des Erfüllungszeitraums oder der Garantiebedingungen vorzuschlagen.
§ 8.3 Definition einer Einstellung
Eine Einstellung im Sinne der Garantie liegt vor, wenn zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem Bewerber ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag wirksam unterzeichnet wurde. Auf den tatsächlichen ersten Arbeitstag kommt es nur an, wenn dies im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine Einstellung zählt auch dann als Einstellung im Sinne der Garantie, wenn der Bewerber:
- seine Bewerbung zunächst über einen anderen Bewerbungsweg eingereicht hat,
- nach Wahrnehmung einer von Rila Consulting betreuten Kampagne die Unternehmenswebseite besucht und sich dort beworben hat oder
- aufgrund der Kampagne auf den Kunden aufmerksam geworden ist und anschließend telefonisch, per E-Mail, über eine Jobplattform oder über einen anderen Kanal Kontakt aufgenommen hat.
Kündigt ein eingestellter Bewerber nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, tritt die Stelle nicht an oder wird das Arbeitsverhältnis später beendet, bleibt die Einstellung grundsätzlich als erreichtes Garantieziel bestehen. Eine Probezeit-, Nachbesetzungs- oder Bestandsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
§ 8.4 Anderweitig eingehende Bewerbungen
Der Kunde verpflichtet sich, Rila Consulting über Bewerbungen zu informieren, die während des Kampagnen- und Erfüllungszeitraums nicht unmittelbar über den von Rila Consulting bereitgestellten Funnel eingegangen sind, aber die von der Garantie erfasste Stelle betreffen.
Bei Bewerbungen über die Unternehmenswebseite, Jobportale, E-Mail, Telefon oder andere Kanäle hat der Kunde den Bewerber nach Möglichkeit zu fragen, wie er auf die Stelle beziehungsweise das Unternehmen aufmerksam geworden ist. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist zu dokumentieren und Rila Consulting auf Anfrage mitzuteilen.
Eine anderweitig eingegangene Bewerbung wird auf das Garantieziel angerechnet, wenn:
- der Bewerber angibt, durch die von Rila Consulting betreute Werbung oder Kampagne auf die Stelle aufmerksam geworden zu sein,
- Tracking- oder Kampagnendaten eine vorherige Interaktion mit der Kampagne erkennen lassen oder
- sonstige objektive Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch die Kampagne bestehen.
Bewerbungen, die nachweislich vollständig unabhängig von der durch Rila Consulting betreuten Kampagne entstanden sind, werden nicht auf das Garantieziel angerechnet, sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 8.5 Qualifizierte Bewerber
Soweit eine bestimmte Anzahl qualifizierter Bewerbungen garantiert wird, ergeben sich die Qualifikationskriterien vorrangig aus dem individuellen Angebot. Ein Bewerber gilt nur dann als qualifiziert, wenn er die im Angebot ausdrücklich als zwingend bezeichneten objektiven Mindestanforderungen erfüllt.
Als objektive Kriterien können insbesondere vereinbart werden:
- erforderliche Berufsausbildung,
- einschlägige Berufserfahrung,
- notwendige Sprachkenntnisse,
- erforderliche Fahrerlaubnis,
- rechtliche Arbeitserlaubnis,
- fachliche Zertifikate,
- erforderliche Reisebereitschaft oder
- eine zumutbare Entfernung zum Arbeitsort beziehungsweise erkennbare Umzugsbereitschaft.
Kriterien, die dem Bewerber oder Rila Consulting vor Beginn der Kampagne nicht mitgeteilt wurden, dürfen grundsätzlich nicht nachträglich zur Begründung einer fehlenden Qualifikation herangezogen werden.
§ 8.6 Sachliche Ablehnung von Bewerbern
Der Kunde bleibt in seiner Einstellungsentscheidung frei und ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Bewerber einzustellen. Lehnt der Kunde einen Bewerber ab, der die vereinbarten objektiven Mindestanforderungen erfüllt, muss die Ablehnung jedoch sachlich und nachvollziehbar begründet sowie dokumentiert werden.
Sachliche Gründe können insbesondere sein:
- nachweislich fehlende erforderliche Fachkenntnisse,
- falsche oder widersprüchliche Angaben des Bewerbers,
- fehlende gesetzlich notwendige Arbeitserlaubnis,
- fehlende zwingend erforderliche Fahrerlaubnis,
- dokumentiertes unprofessionelles Verhalten,
- fehlende Bereitschaft zur vereinbarten Tätigkeit oder Arbeitszeit,
- Gehaltsvorstellungen außerhalb der zuvor kommunizierten und marktüblichen Vergütungsspanne oder
- Nichterscheinen zu vereinbarten Gesprächen ohne nachvollziehbare Entschuldigung.
Nicht ausreichend sind allein subjektive, nicht tätigkeitsbezogene oder nicht nachvollziehbare Gründe. Dazu zählen insbesondere:
- bloße persönliche Antipathie,
- nicht näher begründete Aussagen wie „passt nicht zu uns“,
- das äußere Erscheinungsbild, soweit es für die Tätigkeit nicht objektiv relevant ist,
- nachträglich eingeführte Anforderungen oder
- Vermutungen, die nicht auf konkreten Angaben oder einem tatsächlich geführten Gespräch beruhen.
Gesetzliche Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbote bleiben unberührt.
§ 8.7 Voraussetzungen der Garantie
Die Garantie setzt voraus, dass der Kunde während der gesamten Kampagnenlaufzeit und des gesamten Erfüllungszeitraums:
- sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt,
- das vereinbarte Werbebudget vollständig und rechtzeitig bereitstellt,
- Werbeanzeigen, Kampagnen und Funnels nicht eigenmächtig stoppt, löscht oder verändert,
- Bewerber werktags innerhalb von 24 Stunden erstmals kontaktiert,
- mindestens drei dokumentierte telefonische Kontaktversuche durchführt,
- Bewerberstatus spätestens innerhalb von fünf Werktagen aktualisiert,
- anderweitig eingehende Bewerbungen meldet und deren Herkunft erfragt,
- den gegebenenfalls vereinbarten Recruiting-Prozess einhält,
- Vorstellungsgespräche zeitnah und professionell durchführt,
- qualifizierte Bewerber nicht ohne sachlichen Grund ablehnt,
- realistische Stellenanforderungen und marktübliche Arbeitsbedingungen anbietet,
- die Stelle während des Garantiezeitraums tatsächlich besetzen möchte und
- Rila Consulting alle für die Prüfung der Garantie notwendigen Informationen und Nachweise zur Verfügung stellt.
§ 8.8 Folgen bei Nichterreichen des Garantieziels
Die bei Nichterreichen des Garantieziels geltende Rechtsfolge ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot oder der Garantievereinbarung. Es können insbesondere folgende Garantievarianten vereinbart werden:
a) Kostenlose Weiterbetreuung: Rila Consulting setzt die Betreuung der konkret garantierten Stelle nach Ablauf der initialen Kampagnenlaufzeit ohne weitere Agenturvergütung fort, bis das vereinbarte Garantieziel erreicht wurde, die Stelle nicht mehr benötigt wird, der Kunde die Stelle anderweitig besetzt, der Kunde die Kampagne beendet oder eine Voraussetzung der Garantie nicht mehr erfüllt ist. Das weiterhin erforderliche Werbebudget und sonstige Fremdkosten trägt der Kunde.
b) Anteiliges Rückzahlungsmodell: Bei teilweiser Nichterreichung des vereinbarten Garantieziels erhält der Kunde eine anteilige Rückzahlung der im Angebot ausdrücklich als garantiefähig bezeichneten Netto-Agenturvergütung. Die Rückzahlung bemisst sich grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen erreichtem und nicht erreichtem Garantieziel, sofern im Angebot keine andere Berechnung vereinbart wurde.
c) Vollständige Geld-zurück-Garantie: Eine vollständige Erstattung der garantiefähigen Netto-Agenturvergütung erfolgt nur, wenn eine vollständige Geld-zurück-Garantie ausdrücklich vereinbart wurde und das Garantieziel innerhalb des vereinbarten Erfüllungszeitraums vollständig verfehlt wurde.
d) Kombinierte Garantie: Es kann vereinbart werden, dass Rila Consulting zunächst für einen bestimmten Zeitraum kostenfrei weiterarbeitet und bei anschließendem Nichterreichen eine anteilige oder vollständige Rückzahlung erfolgt.
Ist im Angebot lediglich allgemein von einer „Einstellungsgarantie“ die Rede, ohne dass die Garantiefolge näher bestimmt ist, gilt ausschließlich die kostenlose Weiterbetreuung nach Buchstabe a als vereinbart. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.
§ 8.9 Nicht erstattungsfähige Kosten
Von einer anteiligen oder vollständigen Rückzahlung ausgeschlossen sind insbesondere:
- eingesetzte Werbebudgets,
- Kosten von Werbeplattformen,
- Hosting- und Domainkosten,
- Software- und Lizenzkosten,
- Kosten für Fotografen, Videografen, Sprecher oder sonstige externe Dienstleister,
- Reisekosten,
- Kosten für bereits produzierte Foto-, Video-, Text- und Designleistungen sowie
- sonstige im Namen oder für Rechnung des Kunden beauftragte Fremdleistungen.
Diese Kosten bleiben auch bei Eintritt eines Garantiefalls vollständig vom Kunden zu tragen.
§ 8.10 Geltendmachung eines Garantieanspruchs
Der Kunde muss einen Anspruch aus einer Geld-zurück- oder Rückzahlungsgarantie spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf des vereinbarten Erfüllungszeitraums in Textform gegenüber Rila Consulting geltend machen. Für eine kostenlose Weiterbetreuung muss der Kunde spätestens innerhalb derselben Frist mitteilen, dass die Stelle weiterhin besteht und weiter besetzt werden soll.
Der Kunde hat Rila Consulting alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Bewerberstatus und Statushistorien,
- Anrufprotokolle,
- E-Mail- und Nachrichtenverläufe,
- Gesprächs- und Terminübersichten,
- dokumentierte Absagegründe,
- Nachweise über das eingesetzte Werbebudget sowie
- Informationen über anderweitig eingegangene Bewerbungen und Einstellungen.
Die Prüfung und eine gegebenenfalls geschuldete Rückzahlung beginnen erst, wenn Rila Consulting alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Nach Ablauf der 14-tägigen Geltendmachungsfrist ist ein Rückzahlungsanspruch aus der vertraglichen Garantie ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
§ 8.11 Prüfung der Garantiebedingungen
Rila Consulting ist berechtigt, die Einhaltung der Garantiebedingungen anhand der zur Verfügung gestellten Systeme, Dokumentationen und Nachweise zu überprüfen.
Rila Consulting kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben des Kunden bestehen.
Soweit datenschutzrechtlich zulässig und für die Überprüfung erforderlich, kann Rila Consulting Bewerber kontaktieren, deren personenbezogene Daten Rila Consulting rechtmäßig verarbeitet, um den Ablauf des Bewerbungsprozesses und den Stand einer Einstellung zu überprüfen.
§ 8.12 Ruhen und Erlöschen der Garantie
Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht und beeinträchtigt dies die Durchführung oder Erfolgsaussicht der Kampagne, ruht die Garantie für die Dauer der Beeinträchtigung. Der Garantie- und Erfüllungszeitraum verlängert sich entsprechend.
Rila Consulting wird den Kunden auf eine behebbare Pflichtverletzung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen, soweit eine nachträgliche Behebung möglich und zumutbar ist.
Der Garantieanspruch kann vollständig entfallen, wenn der Kunde trotz eines entsprechenden Hinweises wesentliche oder wiederholte Mitwirkungspflichten verletzt und die Verletzung für das Nichterreichen des Garantieziels zumindest mitursächlich sein kann.
Ohne vorherige Nachfrist kann die Garantie insbesondere entfallen, wenn der Kunde:
- das vereinbarte Werbebudget erheblich reduziert oder nicht bereitstellt,
- die Kampagne oder Werbeanzeigen eigenmächtig stoppt oder löscht,
- Bewerber oder Einstellungen vorsätzlich verschweigt,
- Nachweise manipuliert oder unrichtige Angaben macht,
- die Stelle nicht mehr besetzen möchte,
- die Anforderungen oder Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert,
- qualifizierte Bewerber wiederholt ohne sachlichen Grund ablehnt,
- Vorstellungsgespräche grundsätzlich verweigert oder
- sich mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug befindet.
Die Garantie endet ebenfalls, wenn die Stelle entfällt, der Kunde die Stelle selbst oder über einen Dritten besetzt, der Kunde den Auftrag vorzeitig beendet, der Betrieb eingestellt wird oder die Stellenbesetzung aus gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.
Ein Garantieverlust lässt den Vergütungsanspruch von Rila Consulting für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen unberührt.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen.
Einmalige Einrichtungs-, Strategie-, Produktions- oder Kampagnenkosten können vor Beginn der Leistungserbringung vollständig fällig sein.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde die bereitgestellten Leistungen tatsächlich nutzt, soweit Rila Consulting die Leistung vertragsgemäß erbracht oder zur Erbringung angeboten hat.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist Rila Consulting berechtigt, die weitere Leistungserbringung und die Kampagne nach vorheriger Ankündigung vorübergehend auszusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten von Rila Consulting.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 10 Vertragslaufzeit und Beendigung
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
Während einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für Rila Consulting liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:
- trotz Mahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt,
- mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist,
- erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert,
- Rila Consulting oder dessen Mitarbeiter erheblich beleidigt oder bedroht oder
- rechtswidrige Inhalte oder Maßnahmen verlangt.
Beendet der Kunde die Zusammenarbeit vorzeitig ohne wichtigen Grund, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von Rila Consulting unberührt. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielter Erwerb werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Kündigungen und sonstige Beendigungserklärungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 11 Nutzungsrechte
Sämtliche von Rila Consulting individuell erstellten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von Rila Consulting.
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten und zur dauerhaften Nutzung vorgesehenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
An Vorlagen, Methoden, Strategien, Skripten, Prozessen, technischen Systemen, Funnel-Strukturen, Anzeigenkonzepten, Datenbanken und sonstigem vorbestehendem Know-how erhält der Kunde keine ausschließlichen Rechte.
Rila Consulting bleibt berechtigt, allgemeines Wissen, Methoden, Strukturen und nicht kundenspezifische Bestandteile auch für andere Kunden einzusetzen.
Die Weitergabe, der Verkauf oder die entgeltliche Überlassung von Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der Zustimmung von Rila Consulting, sofern dies nicht vom vereinbarten Nutzungszweck umfasst ist.
§ 12 Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Der Kunde bleibt grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit seiner Verarbeitung von Bewerber-, Beschäftigten- und sonstigen personenbezogenen Daten verantwortlich.
Soweit Rila Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Der Kunde stellt sicher, dass die an Rila Consulting übermittelten Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die vereinbarten Zwecke verarbeitet werden dürfen.
Rila Consulting ist berechtigt, technisch erforderliche Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen geschäftlichen, technischen und personenbezogenen Informationen geheim zu halten.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitern oder Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- unabhängig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 14 Höhere Gewalt und Leistungsstörungen
Rila Consulting haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Rila Consulting liegen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Krieg, Unruhen oder behördliche Maßnahmen,
- Epidemien und Pandemien,
- Streiks und Aussperrungen,
- großflächige Internet-, Strom- oder Telekommunikationsausfälle,
- Cyberangriffe trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen,
- erhebliche Störungen oder Ausfälle von Werbeplattformen und Softwareanbietern sowie
- nicht von Rila Consulting verursachte Sperrungen von Werbe- oder Nutzerkonten.
Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform außerordentlich beenden.
§ 15 Haftung
Rila Consulting haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
- soweit Rila Consulting ausdrücklich eine weitergehende Beschaffenheits- oder Einstandsgarantie übernommen hat.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rila Consulting nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf die im Zusammenhang mit dem betroffenen Auftrag vom Kunden gezahlte Netto-Agenturvergütung begrenzt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Rila Consulting haftet nicht für:
- Einstellungsentscheidungen des Kunden,
- Angaben oder Verhalten von Bewerbern,
- das spätere Verhalten oder die Arbeitsleistung eingestellter Bewerber,
- das Nichtantreten oder die Kündigung eines Bewerbers,
- arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Kunde und Bewerber,
- technische oder wirtschaftliche Entscheidungen von Werbeplattformen oder
- vom Kunden bereitgestellte fehlerhafte oder rechtswidrige Inhalte.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rila Consulting.
§ 16 Referenznutzung
Rila Consulting darf den Namen und das Unternehmenslogo des Kunden nur dann öffentlich als Referenz verwenden, wenn der Kunde dem zugestimmt hat oder die Referenznutzung im individuellen Angebot vereinbart wurde.
Eine erteilte Zustimmung kann für die zukünftige Nutzung in Textform widerrufen werden.
Bereits rechtmäßig hergestellte und verbreitete physische Werbemittel müssen aufgrund des Widerrufs nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz von Rila Consulting, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Rila Consulting. Rila Consulting bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 28. Juli 2026